Auszug aus dem Schreiben des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 07. 05. 1998 - Az: 321-3520 - 4/1
Mit Schreiben v. 7. 5. 1998 AZ: 321-3520-4/1 teilt mir Dr. Baumgartner, Referat Tierschutz im BML, folgendes mit:
Sehr geehrter Herr Schaffarth,
leider sind Ihre eMails nicht bei mir eingetroffen.
Der VDH (Hauptgeschäftsführer Meyer) wurde stets umfassend informiert.
Die Geseztesänderung wird voraussichtlich Mitte Mai verkündet, sie tritt
dann zum 1. Juni in Kraft.
Presseerklärung sowie den Text des neuen Gesetzes füge ich bei.
Die Import- und Ausstellungsregelungen sollen aufgrund einer neu
geschaffenen Verordnungsermächtigung (§ 12) getroffen werden.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Dr. Baumgartner
Anmerkung:
Der Gesetzestext zu § 6 Kupierverbot, § 12 Verordnungsermächtigung für
Import, Haltung und Ausstellungen, § 18 Straf- und Bußgeldvorschriften,
entspricht den Ausführungen gem. Schreiben des BML, Dr. Baumgartner,
v. 6. 5. 1998.
Auszug aus dem Schreiben des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 06. 05. 1998 - Az: 321-3520
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der vom Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Tierschutznovelle, die derzeit vor der Verkündung steht, ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres verboten.
Dieses Verbot gilt nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Im Hinblick auf das Kupieren der Hunderuten ergibt sich hieraus, daß dieser Eingriff nach Inkrafttreten der Tierschutznovelle nur noch in Einzelfällen zulässig ist. Darüber hinaus wird bestimmt, daß der Eingriff nur bei solchen jagdlich zu führenden Hunden zulässig ist, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist. Als Einzelfall wird das Einzeltier zu sehen sein.
Ein Abstellen auf eine ganze Hunderasse ist dagegen nicht zulässig, da nicht alle Hunde einer Rasse auch jagdlich geführt werden.
Es ist beabsichtigt, zu dieser Bestimmung eine Allgemeine Vorschrift zur Durchführung des Tierschutzes zu erlassen, mit der ein bundeseinheitlicher Vollzug durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden angestrebt wird.
Ein Verstoß gegen das Amputationsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Tierschutznovelle stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 18 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden kann.
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Im Auftrag
Dr. Baumgartner
Auszug
BML Schreiben aus Mai 98 (hier: künftige Rechtsverordnung - Ermächtigung aus § 12 TSchG98)
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Im Rahmen einer Verordnungsermächtigung, die bisher aber noch nicht ausgeschöpft ist, soll im einzelnen geregelt werden, unter welchen Bedingungen künftig kupierte Hunde aus dem Ausland nach Deutschland verbracht, dort gehalten oder auch ausgestellt werden dürfen.
Im Auftrag
Dr. Baumgartner