Das neue Tierschutzgesetz, veröffentlicht am 29. 5. 1998
in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. 5. 1998 (BGBL I, Nr. 30, S. 1105),
ist seit dem 1. 6. 1998 in Kraft.
The German Animal Protection Act, published on 29th May 1998 (BGBl. I, No 30, 1105),
is in force since June 1, 1998.
From the 1st of June 98 tail docking in Germany is forbidden by law.
6. Februar 2003: Welthundeausstellung 2003 ohne kupierte Hunde
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Eilantrag des Veranstalters der Ende Mai 2003 in Dortmund stattfindenden Welthundeausstellung abgelehnt, mit dem auch die Ausstellung von im Herkunftsland legal kupierten Hunden zugelassen werden sollte.
Das in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung enthaltene Verbot, sog. kupierte (amputierte) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gelte gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stelle auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.
Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stünden der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht entgegen.
Aktenzeichen: 7 L 10/03
17. 05./21.06. 2002
Tierschutz wird Staatsziel - Aufnahme ins Grundgesetz durch den
Bundestag am 17. 05. 02 beschlossen.
Der Bundesrat stimmte am 21. 06. 02 dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu.
In den Grundgesetzartikel 20a, nach dem der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen schützt, werden die drei Worte "und die Tiere" eingefügt.
Ein Staatsziel gewährt keine einklagbaren
Rechte wie z.B. die Grundrechte im Grundgesetz. An Staatszielen haben
sich Verwaltung, Gesetzgeber und Justiz zu orientieren; die
Konkretisierung erfolgt in Spezialgesetzen (Tierschutzgesetz).
Staatsziele sind somit nur eine Ermächtigungsgrundlage und eine
Begründungshilfe in Abwägungsfällen.
05/2001 - Tierschutz-Hundeverordnung - Ausstellungsverbot kupierter Hunde
Die neue Tierschutz-Hundeverordnung v. 2. 5. 2001 in der Fassung der Bekanntmachung v. 14. 05. 2001 (BGBL. 2001, Teil I, Nr. 21) tritt zum 01. 09. 2001 in Kraft und regelt in § 10 Satz 1 i.V. m. § 13 Abs. 4 verbindlich:
Ab dem 01. Mai 2002 gibt es ein Ausstellungsverbot für alle im In- oder Ausland nach dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder nach dem 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.
§ 10 Satz 1 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt somit auch für die im Ausland kupierten Hunde, auch wenn das Kupieren in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgte. Insoweit ist der Verordnungsgeber der Forderung des VDH (Beschluss der Mitgliederversammlung 2/2000) nicht gefolgt.
(Text der Tierschutz-Hundeverordnung v. 2. 5. 2001)
BMVEL: Tierschutzbericht 2001
2/2000 - Der VDH zum Ausstellungsverbot kupierter Hunde:
§12 Abs. 3 des neuen Tierschutzgesetzes sieht auch eine Rechtsverordnung vor, die evtl. das Importieren von Hunden verbietet, wenn diese nach deutschen Bestimmungen tierschutzwidrig kupiert wurden. Zur Zeit ist noch unsicher, ob solch eine Regelung im Einklang mit dem EU-Recht durchsetzbar ist. Wenn diese Rechtsverordnung kommt, stellt sich auch die Frage eines Ausstellungs- und Haltungsverbotes für die betreffenden Hunde.
Die VDH-Mitglieder-Versammlung beschloss Ende Februar 2000, in Abstimmung mit den vom Kupierverbot betroffenen Mitgliedsvereinen im VDH, folgende offizielle Auffassung des VDH zum "Ausstellungsverbot" kupierter Hunde im Anhörungsverfahren des Ministeriums zur bevorstehenden Rechtsverordnung (§§ 6, 12 Tierschutzgesetz, voraussichtliches Inkrafttreten der VO nach Mitteilung des Ministeriums: Herbst 2000), zu vertreten:
"Hunde aus deutscher Zucht, die nach dem 01.01.1987 geboren und an den
Ohren kupiert wurden, sowie Hunde aus deutscher Zucht, die nach dem
01.06.1998 geboren und an der Rute kupiert wurden, sowie Hunde aus Ländern, in
denen nationale Bestimmungen das Kupieren von Ohren und/oder Ruten
verbieten, dürfen ab dem ....(Inkrafttreten Rechtsverordnungen) nicht
mehr ausgestellt werden."(Quelle VDH - MV Beschluss: Internet-Mitteilung des JSpK e.V., Dr. Peter Beyersdorf, März 2000)
Es liegt keine Aussage des VDH darüber vor, welche Haltung er offziell für das angekündigte Import- und Haltungsverbot einnehmen wird.
Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde gegen Kupierverbot ab
Karlsruhe: Das Bundesverfassungsgericht hat
die Klage eines Hundezüchters gegen das Kupierverbot abgewiesen. Der Züchter
sah in dem gesetzlichen Verbot einen Verstoß gegen seine Berufsfreiheit. Die
Karlsruher Richter dagegen nahmen seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
an, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. «Das Ziel, Tiere vor unnötiger
Verstümmelung zu schützen, ist ein legitimer Gemeinwohlbelang», heißt es in
der Begründung des Kammerbeschlusses. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten
Regelungsspielraum und dürfe - trotz unterschiedlicher Beurteilung des Kupierens
durch Tiersachverständige - davon ausgehen, «daß alle dem Tier von Natur aus
gegebenen Körperteile erhaltenswert sind». Auch eine Unterscheidung nach unterschiedlichen
Rassen sei nicht erforderlich.
(Aktenzeichen: 1 BvR 875/99 - Beschluß vom 19. Juli 1999)
23. 7. 1998 - VDH-Aktuell: Neues Tierschutzgesetz: Tätowieren/Betäubung
22. 7. 1998 - VDH- Rundschreiben zum Rutenkupierverbot
Auszug aus dem BML-Gutachten zur Auslegung des § 11b Tierschutzgesetz (Verbot von Qualzüchtungen)
Prof. Dr. Alexander Herzog, Leiter des Fachgebiets Veterinärmedizinische Genetik und Zytogenetik am Institut für Tierzucht und Haustiergenetik der Universität Giessen: "Unter Qualzucht im Sinne des Paragraphen 11b des Tierschutzgesetzes versteht man die durch Zucht gezielt geförderte oder geduldete Ausprägung von Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmalen, die zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten und physiologischen Schäden oder Verhaltensstörungen äussern."
BML- Veröffentlichung - Das neue Tierschutzgesetz - Volltextversion
6. 5. + 7. 5. 1998 - Das BML zum Kupierverbot für Hunderuten
30. 4. 1998:
Die VDH - Internetveröffentlichung des Rundschreibens des 1. VDH-Präsidenten Uwe Fischer v. 7. 4. 98 an die Vorsitzenden der VDH - Mitgliedsvereine
Änderung des Tierschutzgesetzes verabschiedet
Hier der in der Internetveröffentlichung des VDH nicht abgedruckte abschließende Satz aus dem VDH-Rundschreiben v. 7. 4. 98 - siehe auch DJ 2/98 :
Wegen der äußerst weitreichenden Folgen, die sich insbesondere durch die Aufnahme des Rutenkupier-, Haltungs- und Ausstellungsverbotes in das neue
Tierschutzgesetz für unsere Mitgliedsvereine ergeben, wird der VDH-Vorstand ein Gutachten bei einem noch zu nominierenden Verfassungsrechtler in Auftrag
geben. Er wird darin zu prüfen haben, ob das beschlossene Tierschutzgesetz im Einklang steht mit geltendem Recht der Europäischen Union.
Wie bereits in der Vergangenheit wird der Verband seine Mitgliedsvereine zeitnah und umfassend über den weiteren Stand der Entwicklung unterrichten.
|
GERMANY: DOCKING BAN TO TAKE EFFECT 1st June 1998 |