Sehr geehrte Damen und Herren,
der VDH Vorstand hat sich in seiner letzten Sitzung ausführlich mit
dem neuen Tierschutzgesetz befaßt und hierbei insbesondere die Situation bez. des Rutenkupierens analysiert.
Es wurde Bezug genommen auf die diversen Rundschreiben zu dieser
Thematik und folgende Feststellung getroffen:
1. Gültigkeit und Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes
Das neue Tierschutzgesetz ist zum 1. Juni 1998 in Kraft getreten und seitdem gültig. Es gibt weder Übergangsfristen noch „Karenzzeiten" bez. der Bestimmungen zum Rutenkupierverbot. Auch ein mögliches juristisches Vorgehen gegen die entsprechenden Bestimmungen hat nicht zur Folge, daß diese derzeit nicht gelten.
Das neue Tierschutzgesetz- und insbesondere die Bestimmungen zum Rutenkupierverbot - sind in Kraft und demzufolge können Verstöße geahndet werden.
Damit gelten folgende Regelungen:
Das Kupieren der Rute bei Hunden ist nur noch erlaubt, wenn der Eingriff
im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich
zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen.
2. Verantwortlichkeit und Ahndung von Verstößen
Jeder einzelne Züchter ist für seine Handlungen selbst verantwortlich und kann bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Rechenschaft gezogen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, wie sich andere Züchter verhalten, welche Position der Verein des Züchters vertritt oder, wie der Standard formuliert ist. Der einzelne Züchter muß die neuen Bestimmungen beachten und einhalten; diese konkrete Verantwortung liegt nicht beim Verein - auch unabhängig davon, ob der Verein andere Verfahrensregelungen propagiert und vorsieht. Hierbei ist zu beachten, daß der einzelne Züchter auch dann zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er nicht selbst illegal kupiert hat, sondern eine andere Person auf seine Veranlassung hin. Die handelnde Person, die illegal kupiert, steht grundsätzlich in der Verantwortung - also evtl. auch Zuchtwarte.
Dies ist vielen Züchtern in dieser Konsequenz nicht bewußt. Alle betroffenen VDH-Mitgliedsvereine sind in der Verpflichtung diese Verantwortlichkeit und die Konsequenzen bei Verstößen ihren Züchter in aller Deutlichkeit klarzumachen.
3. weitere Konsequenzen bei evtl. Verstößen gegen die Bestimmungen zum Rutenkupierverbot
Wenn ein Züchter illegal an der Rute kupierte Hunde verkauft, muß dem Züchter/Verkäufer bewußt sein, daß der Käufer eines tierschutzwidrig kupierten Hundes - dies gilt grundsätzlich auch für alle an den Ohren kupierten Hunde - später evtl. Schadensersatzansprüche an den Züchten/Verkäufer geltend machen kann, wenn er seinen Hund nicht mehr ausstellen bzw. halten darf. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Käufer falsch oder unzureichend über das Kupieren der Rute und die daraus resultierenden Folgen informiert wurde.
§ 12 Abs. 2 des neuen Tierschutzgesetzes sieht vor, daß mittels einer Rechtsverordnung. die innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes zwingend verabschiedet werden muß, verboten wird, tierschutzwidrig kupierte Hunde zu halten und auszustellen. Es ist davon auszugehen, daß diese Rechtsverordnung dann für alle tierschutzwidrig kupierten Hunde, also auch rückwirkend für alle nach dem 1.6.1998 illegal an der Rute kupierten Hunde sowie für alle nach den 1.1.87 illegal an den Ohren kupierten Hunde gilt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für den Käufer und damit auch für den Züchter/Verkäufer.
Hier sind alle betroffenen Vereine gefordert, ihre Züchter über diese Konsequenzen umfassend zu informieren.
4. Mögliches Importverbot von Hunden
§12 Abs. 3 des neuen Tierschutzgesetzes sieht auch eine Rechtsverordnung vor, die evtl. das Importieren von Hunden verbietet, wenn diese nach deutschen Bestimmungen tierschutzwidrig kupiert wurden. Zur Zeit ist noch unsicher, ob solch eine Regelung im Einklang mit dem EU-Recht durchsetzbar ist. Wenn diese Rechtsverordnung kommt, stellt sich auch die Frage eines Ausstellungs- und Haltungsverbotes für die betreffenden Hunde.
5. Juristisches Vorgehen gegen die neuen Bestimmungen zum Rutenkupieren
Der VDH hat ein Gutachten in Auftrag gegeben. mit dem die Chancen
einer Klage eines betroffenen Züchters (der VDH oder seine Mitgliedsvereine
können nicht klagen, da sie nicht direkt betroffen sind) dargelegt werden sollen.
Hierbei ist insbesondere zu klären, ob Chancen bestehen, daß solch eine Klage
überhaupt zugelassen wird. Man kann aber jetzt schon feststellen, daß man bei
einer evtl. Klage große Zeitabläufe einkalkulieren muß. Darüber hinaus hat eine
solche Klage keine aufschiebende Wirkung Dennoch wird es im Interesse der
betroffenen Vereine für sinnvoll und notwendig erachtet, diese rechtliche Prüfung
durch den VDH vorzunehmen.
6. Verantwortung der betroffenen Vereine
Fakt ist, daß sich die neue Situation bez. des Verbotes des Rutenkupierens deutlich von der bisherigen Situation bez. Ohrerkupieren unterscheidet. Früher konnten Züchter bzw. Käufer die gesetzlichen Vorgaben relativ einfach umgehen und die Welpen nach der Wurfabnahrne an den Ohren kupieren lassen. Gesetzliche Bestimmungen zu einem Haltungs- und Ausstellungsverbot dieser Hunde gab es nicht. Die betroffenen Vereine haben sich in allen Fällen ,,gesetzestreu" verhalten, da zum Zeitpunkt der Wurfabnahme keine Verstöße feststellbar waren. Die heutige Situation beim Rutenkupieren ist ganz anders. Die Ruten werden in den ersten Lebenstagen kupiert und daher sind evtl. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz dem Verein spätestens mit der Wurfabnahme bekannt. Insofern ist der Verein mit in der Verantwortung. Auch wird es durch Rechtsverordnungen ein Haltungs- und Ausstellungsverbot geben, das nicht zu umgehen ist. Jeder betroffene Verein muß selbst entscheiden, welche Konsequenzen er bez. illegal kupierten Welpen und für den betreffenden Züchter vorsieht. Zumindest ist es unerläßlich, entsprechende Feststellungen im Wurfabnahmebericht zu dokumentieren. Allerdings muß darauf hingewiesen werden, daß gemäß VDH-Zuchtordnung alle VDH-Mitgliedsvereine zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet sind.
7. Anpassung von Zuchtbestimmungen und evtl. Standardänderungen
Unabhängig von derzeitigen Zuchtbestimmungen und Standardformulierungen bez. des Rutenkupierens gilt das neue Tiersehutzgesetz seit dem 1.6.1998. Notwendige Anpassungen von Zuchtbestimmungen und evtl. Standardänderungen sind im Rahmen der vorgesehenen Vereinsinstanzen vorzunehmen bzw. einzuleiten. Bestimmungen in der Zuchtordnung, die den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen. sind gesetzwidrig, und es ist zu prüfen, inwieweit die Gesetzwidrigkeit die Nichtigkeit der gesamten Ordnung bewirken können.
Im Sinne der betroffenen Züchter und Halter von betroffenen Hunden ist eine umfassende
Information über die Auswirkungen des neuen Tierschutzgesetzes erforderlich.